Kompetenz & Vertrauen

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D.h. auch, dass Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden können, wenn Sie Fragen zu den voraussichtlich entstehenden Kosten haben - egal ob es Anwaltsgebühren oder Gerichtskosten sind. Wir sind gern bereit, eine Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Kosten zu erstellen und Sie bezüglich der ggf. bestehenden Möglichkeiten der Kostenreduzierung, so z. B. durch die Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, zu beraten. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Einholung von Deckungszusagen gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung, sofern Sie dies wünschen.

Anwaltsgebühren

Seit dem 01.07.2004 gilt anstelle der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), seit dem 01.08.2013 in der Fassung vom 23.07.2013. Die BRAGO gilt demnach nur noch für Aufträge, die vor dem 01.07.2004 erteilt wurden. Wesentliche Grundsätze der anwaltlichen Gebührenermittlung in der BRAGO wurden trotz erheblicher Änderungen des Gebührenrechtes in das RVG übernommen.

So errechnen sich z.B. die Anwaltsgebühren in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach wie vor auf Grundlage des Gegenstandswertes der der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt. Dies betrifft sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung. Somit ist die Höhe der Anwaltsgebühr nach wie vor nicht davon abhängig, welchen Aufwand der Anwalt in der bearbeiteten Angelegenheit betreibt, sondern welcher Gegenstandswert der Tätigkeit zugrunde liegt. Dies hat zur Folge, dass bei niedrigen Gegenstandswerten der Anwalt weiterhin Anwaltsgebühren abrechnen wird, die seinen Aufwand nicht decken und dies bei Tätigkeit mit einem höheren Gegenstandswert ausgeglichen werden soll. Der Gesetzgeber hält es nach wie vor für richtig, dies grundsätzlich so im gerichtlichen Bereich zu handhaben.

Nach dem RVG wird allerdings die Höhe der Anwaltsgebühren mehr als in der Vergangenheit im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich des Anwaltes vom konkreten Aufwand abhängig gemacht. Für die außergerichtliche Tätigkeit fällt nach RVG nur noch eine einheitliche so genannte Satzrahmengebühr an. Wie hoch die Anwaltsgebühren innerhalb des Satzrahmens zu bemessen sind, hängt neben der Bedeutung der Sache für den Mandanten von dessen Einkommensverhältnissen und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts auch vom konkreten Aufwand des Anwalts ab.

Mit dem RVG hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Möglichkeit des Abschlusses einer Honorarvereinbarung mit dem Mandanten und damit sowohl dem Grunde nach als auch generell zur Höhe der Anwaltsgebühren erweitert. Unzulässig sind jedoch nach wie vor erfolgsabhängige Honorare, wonach der Anwalt nur dann Gebühren erhält, wenn er die Angelegenheit erfolgreich vertritt.

"Ab dem 01.07.2006 sind für anwaltliche Beratungen grundsätzlich Honorarvereinbarungen zu schließen, d. h. die Höhe der Vergütung für eine anwaltliche Beratung muss zwischen Mandanten und Anwalt individuell ausgehandelt werden."