Kompetenz & Vertrauen

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D.h. auch, dass Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden können, wenn Sie Fragen zu den voraussichtlich entstehenden Kosten haben - egal ob es Anwaltsgebühren oder Gerichtskosten sind. Wir sind gern bereit, eine Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Kosten zu erstellen und Sie bezüglich der ggf. bestehenden Möglichkeiten der Kostenreduzierung, so z. B. durch die Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, zu beraten. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Einholung von Deckungszusagen gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung, sofern Sie dies wünschen.

Prozesskostenhilfe

Entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es Jedem möglich sein, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren und sich hierfür anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

In dem Fall jedoch, dass die Parteien eines Rechtsstreits aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, hat der Gesetzgeber daher die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe geschaffen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist einerseits, dass die angestrebte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist und andererseits, dass die Partei wirtschaftlich selbst nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen.

In Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation muss die die Prozesskostenhilfe beantragende Partei sich gar nicht oder in Raten an den Prozesskosten beteiligen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu stellen. Dort kann auch die Beiordnung eines Anwalts beantragt werden. Die Beiordnung eines Anwaltes erfolgt immer dann, wenn eine Vertretung der Partei im Prozess vorgeschrieben ist. So z. B. im Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht (in Berlin Kammergericht).

Ist eine Vertretung einer Partei durch Gesetz nicht vorgeschrieben, wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung der Partei durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet jedoch immer nur eine Bewilligung hinsichtlich der Gerichtskosten und der eigenen Anwaltskosten. Im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit werden von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Kosten eines gegnerischen Anwaltes umfasst.

Wichtig ist es, sich hinsichtlich der Problematik Prozesskostenhilfe ggf. vor Führung eines Rechtsstreites umfassend beraten zu lassen. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Mandanten ggf. von erheblicher Bedeutung ist, wird in der Regel durch die Rechtsanwälte, so auch die Kanzlei Wollweber, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit bearbeitet. In diesem Umfange wird in einer Beratung zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch Unterstützung gewährt hinsichtlich der Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare.

Prozesskostenhilfeformulare können Sie auch über die Anwaltskanzlei Wollweber erhalten. Zudem prüfen unsere Mitarbeiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in dem von Ihnen ausgefüllten Prozesskostenhilfeformularen.