Kompetenz & Vertrauen

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Das bedeutet insbesondere, dass Sie in der Kanzlei Wollweber grundsätzlich nur auf den Rechtsgebieten beraten und vertreten werden, auf denen Frau Rechtsanwalt Wollweber durch eine theoretische Ausbildung und ihr langjähriges praktisches Tätigwerden Fachanwaltsausbildungen erworben hat. Sie erhalten mithin kompetente Leistungen eines qualifizierten Anwaltes!

Arbeitsrecht-Kündigungsfrist

Die gesetzlichen Arbeitsrecht-Kündigungsfristen sind seit Oktober 1993 in Deutschland sowohl für Arbeiter und Angestellte als auch für die alten und die neuen Bundesländer einheitlich. Diese werden grundsätzlich im § 622 BGB geregelt und sind im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. betriebsbedingte Kündigung) stets zu prüfen.

Gemäß § 622 BGB gelten im Arbeitsrecht folgende gesetzliche Kündigungsfristen:

  • Kündigungsfrist während der Probezeit (bis 6 Monate): zwei Wochen;
  • Grundkündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende;
  • Verlängerte Fristen gelten für Arbeitgeber ausgehend von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und zwar bei einer
  • Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren: Kündigungsfrist ein Monat;
  • Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren: Kündigungsfrist zwei Monate;
  • Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren: Kündigungsfrist drei Monate;
  • Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren: Kündigungsfrist vier Monate;
  • Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren: Kündigungsfrist fünf Monate;
  • Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren: Kündigungsfrist sechs Monate;
  • Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren: Kündigungsfrist sieben Monate.



Einzelvertraglich, aber auch durch Tarifvertrag, können diese gesetzlichen Kündigungsfristen abgeändert werden.

So dürfen durch Tarifvertrag die o. g. Kündigungsfristen abgekürzt werden. Einzelvertraglich können kürzere als die Grundkündigungsfristen jedoch nur vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend als Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.

Längere Fristen als die im Arbeitsrecht geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen können jedoch stets vereinbart werden.

Die Berechnung der Arbeitsrecht-Kündigungsfristen erfolgt gemäß §§ 187ff BGB.

Zu beachten ist, dass der Tag, an dem die Kündigung zugeht, bei der Berechnung der Arbeitsrecht Kündigungsfristen nicht mit einzubeziehen ist.