Versicherungsrecht

Nur ausnahmsweise Sekundäre Darlegungslast des eine Entwendung seines Pkw behauptenden Versicherungsnehmers bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und zwar dann, wenn bereits Indizien für die Vortäuschung einer Entwendung bestehen - Urteil des OLG Celle vom 16.04.2015 unter dem Aktenzeichen 8 U 227/14

 

Das OLG Celle hat im o.g. Urteil entschieden, dass den Versicherungs-nehmer ausnahmsweise eine sekundäre Beweislast bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse treffen kann, sofern bereits konkrete Indizien für die Vortäuschung einer Entwendung bestehen, welche allerdings für sich genommen noch nicht genügen, um von einer vorgetäuschten Entwendung auszugehen.

Dies bedeutet zunächst, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wegen der bloßen Behauptung des Versicherers, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sei, sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Vorliegend machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Kaskoversicherung wegen eines PkW-Diebstahls geltend.

In erster Instanz verurteilte das LG Hannover die Beklagte nahe zu vollständig. Der beklagte Versicherer ging in Berufung.

Dies, wie sich herausstellte, erfolgreich. Das OLG Celle begründet dies damit, dass den Kläger eine sekundäre Beweislast treffe und er einen Vollbeweis für den Diebstahl des PkW erbringen muss, weil die Beklagte zuvor konkrete Indizien für die Vortäuschung der Entwendung aufführte. Da er diesen Beweis nicht führte und Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte, galt die Tatsache, dass er sich einen Wagen der sogenannten „Luxusklasse“ nicht leisten könne, als zugestanden. Damit wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

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Regulierungshoheit des Haftpflichtversicherers - Urteil des Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 333 C 4271/12

Auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers kann der Haftpflichtversicherer regulieren - so entschied das o. g. Gericht am 04.09.2012. Es meinte ferner, dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn der Versicherte in der Schadenklasse hochgestuft werde. Der Versicherer dürfe nur dann nicht regulieren, wenn ihm berechtigt eine Verletzung seiner Rücksichtnahmepflicht vorgeworfen werde, weil die Schadensregulierung völlig unsachgemäß sei.

Im vorliegenden Fall musste der Versicherte jährlich 170,00 € mehr an Versicherungsbeitrag zahlen, nachdem seine Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert hat.

Hiergegen klagte der Versicherte mit dem Einwand, dass es den Schaden in Gestalt von Kratzern an der Stoßstange schon vor dem Unfall gegeben habe. Er forderte eine Zurückstufung in die vorherige Schadensklage. Das Gericht wies die Klage ab, da der Haftpflichtversicherer durch die Regulierungsvollmacht dazu bevollmächtigt ist, alle Ansprüche, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden, zu erfüllen oder abzuwehren.

Er muss sich dabei nicht an die Weisung des Versicherungsnehmers halten, sondern kann im Rahmen des pflichtengemäßen Ermessens entscheiden. Eine derartige Entscheidung im Rahmen des sogenannten Ermessensspielraums setzt natürlich voraus, dass die Versicherung sich zuvor gewissenhaft mit den Fakten des Unfalls auseinandergesetzt habe, wobei - so das Amtsgericht München – insbesondere auch prozessökonomische Erwägungen mit einbezogen werden können.

Das AG München stellt definitiv fest, dass der Versicherer das Ermessen nur dann falsch ausgeübt hat, wenn die Schadenersatzleistung an Dritte völlig unvernünftig ist und demzufolge offensichtlicher Ermessenmissbrauch vorliegt.