Kompetenz & Vertrauen

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Das bedeutet insbesondere, dass Sie in der Kanzlei Wollweber grundsätzlich nur auf den Rechtsgebieten beraten und vertreten werden, auf denen Frau Rechtsanwalt Wollweber durch eine theoretische Ausbildung und ihr langjähriges praktisches Tätigwerden Fachanwaltsausbildungen erworben hat. Sie erhalten mithin kompetente Leistungen eines qualifizierten Anwaltes!

Fahrverbot in Bußgeldsachen

Neben der Geldbuße und der Punkteeintragung in Flensburg kann in Bußgeldbescheiden auch ein Fahrverbot von einem Monat bis drei Monaten verhängt werden und zwar bei grober oder beharrlicher Zuwiderhandlung eines Kraftfahrzeugführers.

 

 Als grober Verkehrsverstoß wird dabei Folgendes angesehen:

  •  innerorts um mehr als 30 km/h zu schnell
  •  außerorts mehr als 40 km/h zu schnell
  • Überfahren einer roten Ampel bei einer Rot-Phase von mehr als einer Sekunde
  • Fahren unter der Wirkung illegaler Drogen
  • Fahren unter Alkohol ab 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration
  • Abstandsunterschreitung von 3/10 des halben Tachowertes bei mehr als 100 km/h.

 

Unter einem beharrlichen Verkehrsverstoß, in dessen Folge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, ist Folgendes zu verstehen:

Wenn eine Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde, dann wird von einer Beharrlichkeit ausgegangen.

 

Auch in diesem Falle droht ein Fahrverbot. 

 

Grundsätzlich gilt bei Fahrverboten, dass diese Bußgeldbescheide mit zwei Punkten statt mit einem Punkt verbunden sind und auch die Tilgungsfrist der eingetragenen Punkte fünf Jahre, anstelle der sonst üblichen zweieinhalb Jahre, beträgt. 

 

Ein Fahrverbot hat mithin, neben den persönlichen Auswirkungen für den Betroffenen, weitreichende Folgen.

 

Lassen Sie daher von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob die Tatumstände überhaupt ein Fahrverbot rechtfertigen und ob überhaupt ein Regelfall im Sinne des Bußgeldkataloges vorliegt. Es kann z.B. bei sogenannten atypischen Rotlichtverstößen, einer unklaren Verkehrsführung oder Verwechslung verschiedener vorhandener Lichtzeichen etc., von einem Fahrverbot abgesehen werden.

 

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, das heißt eine Überprüfung, lohnt sich grundsätzlich!

Nutzen Sie ggf. die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Erstberatung!