Kompetenz & Vertrauen
Seit mehr als 20 Jahren...
Das bedeutet insbesondere, dass Sie in der Kanzlei Wollweber grundsätzlich nur auf den Rechtsgebieten beraten und vertreten werden, auf denen Frau Rechtsanwalt Wollweber durch eine theoretische Ausbildung und ihr langjähriges praktisches Tätigwerden Fachanwaltsausbildungen erworben hat. Sie erhalten mithin kompetente Leistungen eines qualifizierten Anwaltes!
Prämienanpassung in der Krankenversicherung
§ 203 Abs. 2 VVG gibt dem Versicherer das Recht zur einseitigen Prämienanpassung.
Neben der Prämie dürfen auch der Selbstbehalt und die Risikozuschläge angepasst werden. Bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung von mehr als 10 % besteht sogar seitens der Versicherung die Pflicht zur Anpassung, gemäß dem VAG.
Es ist aber keine Anpassung der Prämien möglich, sofern die Versicherungsleistung zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren.
Dies ist jedoch für den Versicherungsnehmer selbst überhaupt nicht überprüfbar. Eine gerichtliche Überprüfung ist daher grundsätzlich der einzige Weg zur Klärung, ob die Prämienanpassung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. In einem solchen Verfahren trägt die Versicherung die volle Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung der korrekten Prämienanpassung.
Sollten Sie eine Prämienanpassung erhalten haben und Zweifel daran haben, dass diese zu Recht erfolgte, steht Ihnen Rechtsanwalt Wollweber als Fachanwalt für Versicherungsrecht gern mit Rat und Tat zur Seite.