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Das bedeutet insbesondere, dass Sie in der Kanzlei Wollweber grundsätzlich nur auf den Rechtsgebieten beraten und vertreten werden, auf denen Frau Rechtsanwalt Wollweber durch eine theoretische Ausbildung und ihr langjähriges praktisches Tätigwerden Fachanwaltsausbildungen erworben hat. Sie erhalten mithin kompetente Leistungen eines qualifizierten Anwaltes!

Wettbewerbsklausel

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich des Wettbewerbes zu seinem Arbeitgeber zu enthalten, es sei denn, er hat sich dazu schriftlich verpflichtet. Derartige schriftliche Verpflichtungen können entweder im Arbeitsvertrag selbst oder in einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. Diese Verpflichtungen werden als Wettbewerbsklausel bezeichnet.

Mit einer derartigen Wettbewerbsklausel kann ein nachträgliches Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren vereinbart werden. Voraussetzung einer wirksamen Wettbewerbsklausel ist allerdings eine Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Zeitraum des Wettbewerbsverbotes einen finanziellen Ausgleich - eine so genannte Karenzentschädigung - zu zahlen. In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass Arbeitgeber die Arbeitnehmer schriftlich mit einer Wettbewerbsklausel verpflichten, Wettbewerb einzuhalten, jedoch diese Wettbewerbsklausel keine oder eine zu geringe Karenzentschädigung enthält. Dies führt dann dazu, dass die Wettbewerbsklausel nichtig oder unverbindlich ist. Eine solche nichtige bzw. unverbindliche Wettbewerbsklausel hat für den Arbeitgeber zur Folge, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem Arbeitnehmer den Wettbewerb untersagen kann. Arbeitgeber sind demzufolge gut beraten, bereits vor Abschluss einer Wettbewerbsklausel diese dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie wirksam und verbindlich ist.

Für den Arbeitnehmer führt die Vereinbarung einer nichtigen oder unverbindlichen Wettbewerbsklausel zu einem Wahlrecht. Er hat mithin das Recht zur Wahl, ob er das Wettbewerbsverbot einhält oder nicht. Arbeitnehmern ist daher dringend anzuraten, sich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich der Wirksamkeit einer ggf. darin enthaltenen Wettbewerbsklausel beraten zu lassen, und zwar dahingehend, ob sie diese einhalten müssen oder nicht, ob diese Klausel ggf. unverbindlich ist und ob sie deshalb ein Wahlrecht haben. Letzteres kann ggf. finanzielle Einbußen des Arbeitnehmers bis zu zwei Jahren nach sich ziehen.

Ist eine schriftliche Wettbewerbsklausel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden, die weder nichtig noch unverbindlich ist, so führt dies zu folgenden Pflichten des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Der Arbeitnehmer darf in dem vertraglich festgelegten Umfange keinen Wettbewerb betreiben. Sollte er diese Verpflichtung verletzen, hat er die in der Wettbewerbsklausel vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, ggf. die gezahlte Karenzentschädigung zurückzuzahlen. Da dies finanzielle Folgen nicht unerheblicher Art sind, ist jedem Arbeitnehmer zu raten, sofern sein Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthält, sich diesbezüglich umfassend beraten zu lassen.

Gleiches gilt für den Arbeitgeber. Arbeitgeber neigen dazu oft, in einem Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel mit aufzunehmen, ohne sich um die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen dieser Wettbewerbsklausel informiert zu haben. Sofern diese Wettbewerbsklausel unverbindlich ist und der Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung seines Wahlrechtes sich für die Einhaltung der Wettbewerbsklausel ausspricht, kann dies zu enormen finanziellen Verpflichtungen für den Arbeitgeber führen. Unter Umständen muss er eine Karenzentschädigung bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer zahlen.

Eine rechtzeitige Arbeitsrechtsberatung zu Wettbewerbsklauseln lohnt sich demzufolge sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.