
Arbeitsrecht
Mindestlohn bei Entgeltfortzahlung - Urteil des BAG vom 13.5.2015 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 495/14
Das BAG hat am 13.05.2015 im o.g. Urteil entschieden, dass sofern für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung findet (hier: TV Mindestlohn für pädagogisches Personal), diese für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (im Folgenden EFZG) maßgeblich ist, wenn die Mindestlohnregelung selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Vorliegend war die Klägerin seit dem 01.02.2008 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt und arbeitete für eine Bruttovergütung von 1546,15 € bei 33,5 Std. pro Woche. Für die Monate August 2012 bis März 2013 nahm die Beklagte dann auf Basis der Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto eine Nachberechnung
des Entgelts der Klägerin vor. Hierbei berücksichtigte sie jedoch weder ausgefallene Arbeitszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit noch aufgrund von Feiertagen, sondern berechnete nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und Urlaubsstunden in Höhe von insgesamt 993,25 Euro brutto.
Das Bundesarbeitsgericht entschied dann auf die Revision der Beklagten, dass auch derjenige, der krank ist, einen Anspruch auf Mindestlohn hat und wies die Revision ab. Vor allem berief es sich hier auf das Entgeltfortzahlungsgesetz.
„Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit in Höhe der Mindeststundenvergütung des § 3 Nr.1 TV Mindestlohn ergibt sich aus § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs.1 iVm. § 4 Abs.1 EFZG und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallprinzip.“ – so das BAG.
Zunächst betrifft das Urteil Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen, so dass abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen dieses Urteil auf den bundesweiten Mindestlohn haben wird, der seit dem 01.01.2015 gilt.