Mehrfachkündigung

Mehrfachkündigung einer Schwangeren ist nicht wirksam – Urteil des Arbeitsgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 28 Ca 18485/14

 

Die Kündigung – insbesondere die mehrfache Kündigung – einer Schwangeren, muss diese nicht hinnehmen. Denn weiß der Arbeitgeber von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, so ist die Kündigung wegen des gesetzlichen Kündigungsverbots unwirksam. 

Im vorliegenden Fall arbeitete eine „Rechtsanwaltsfachangestellte“ für einen Anwalt in dessen Kanzlei.

 

Am 11.06.2014 versuchte der Anwalt das Arbeitsverhältnis während der noch andauernden Probezeit zu kündigen, obwohl seine Angestellte ihm zuvor ihre bestehende Schwangerschaft mitgeteilt hatte.

Das Arbeitsgericht Berlin stellte danach fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, da die zuständige Schutzbehörde nicht kontaktiert wurde.

 

Die behandelnde Ärztin der Arbeitnehmerin sprach ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot ab dem 01.07.2014 aus.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 versuchte der Anwalt seiner Angestellten aus wichtigem Grund zu kündigen. Er gab an, dass das Beschäftigungsverbot am 13.12.2014 ausgelaufen sei und er schon im Schreiben vom 14.07.2014 darauf hingewiesen habe, dass er sich eine fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen vorbehalten werde.

 

Die Angestellte reichte Klage ein und gab an, dass der voraussichtliche Geburtstermin der 25.01.2015 sei, sodass die Kündigung in das gesetzliche Beschäftigungsverbot falle. Sie wollte mit der Klage erreichen, dass festgestellt wird, dass die Kündigung nicht wirksam ist. Außerdem machte sie eine Geldentschädigung geltend.

Das Arbeitsgericht Berlin stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, da diese gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoße. Auch die Forderung einer Geldentschädigung erwies sich dem Gericht als berechtigt, denn die Angestellte wurde durch das Verhalten des Anwalts benachteiligt. Zwar gab der Anwalt an, er habe damit gerechnet, dass die Schwangerschaft zum 13.12.2014 „schon anders beendet“ gewesen sei, doch lieferte er für diese Annahme keine Anhaltspunkte. Somit hätte er von der Fortdauer der Schwangerschaft ausgehen müssen und hätte die Angestellte nicht einer solchen Belastung aussetzen dürfen.