Arbeitsrecht

Rechtsmissbrauch durch Schein-Bewerbungen? – Beschluss des Bundesarbeitsgerichts unter dem Aktenzeichen 8 AZR 848/13 (A)

 

Der Europäische Gerichtshof hat über die Frage zu entscheiden, ob auch derjenige, der eine Bewerbung nur zur Erreichung des Bewerberstatus verschickt, um dann Entschädigungsansprüche geltend machen zu können, "Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit" sucht.

Sofern diese Frage bejaht wird, ist weiterhin zu klären, ob ein Bewerber, der den Bewerberstatus nicht im Hinblick auf eine Einstellung und Beschäftigung, sondern zwecks Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen erreicht hat, nach dem Unionsrecht rechtsmissbräuchlich handelt.

Die Klärung dieser Fragen durch den Europäischen Gerichtshof wird eine wichtige wegweisende Entscheidung sein.

 

Im vorliegenden Fall bewarb sich ein Rechtsanwalt, der bereits seit vielen Jahren tätig war, auf ein Traineeprogramm eines Versicherungskonzerns, obwohl er die für das Traineeprogramm geforderten Voraussetzungen nicht erfüllte. Das Traineeprogramm richtete sich an Bewerber bestimmter Fachrichtungen mit sehr gutem Hochschulabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Der Rechtsanwalt wurde als Bewerber abgelehnt und forderte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 14.000 EUR von dem Versicherungskonzern. Dies begründete er damit, dass er sich aufgrund der Formulierung der Ausschreibung bezüglich seines Alters diskriminiert fühle.

Da der Versicherungskonzern 100% der Traineeplaätze für Jura an Frauen vergeben hatte, obwohl die Bewerber zu fast gleichen Teilen männlich und weiblich waren, gab er an, sich auch wegen seines Geschlechts diskriminiert zu fühlen.

 

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist es verboten, Menschen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität zu diskriminieren.

Also dürfen auch Bewerber nicht aufgrund einer dieser Merkmale benachteiligt werden. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann der Bewerber seinen dadurch erlittenen materiellen und immateriellen Schaden ersetzt verlangen. Dadurch sollen Bewerber vor Ungleichbehandlungen geschützt werden.

 

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich bei dem Rechtsanwalt nicht um einen echten Bewerber im Sinne des deutschen Gesetzes handelt. Allerdings muss nun der Europäische Gerichtshof Antworten auf die anfänglich gestellten Fragen geben, damit das Bundesarbeitsgericht ein rechtmäßiges Urteil fällen kann, denn Schutz vor Diskriminierung ist wichtig. Es ist allerdings fraglich, ob auch Scheinbewerber einen solchen Schutz genießen sollten.