
Versicherungsrecht
Nur ausnahmsweise Sekundäre Darlegungslast des eine Entwendung seines Pkw behauptenden Versicherungsnehmers bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und zwar dann, wenn bereits Indizien für die Vortäuschung einer Entwendung bestehen - Urteil des OLG Celle vom 16.04.2015 unter dem Aktenzeichen 8 U 227/14
Das OLG Celle hat im o.g. Urteil entschieden, dass den Versicherungsnehmer ausnahmsweise eine sekundäre Beweislast bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse treffen kann, sofern bereits konkrete Indizien für die Vortäuschung einer Entwendung bestehen, welche allerdings für sich genommen noch nicht genügen, um von einer vorgetäuschten Entwendung auszugehen.
Dies bedeutet zunächst, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wegen der bloßen Behauptung des Versicherers, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sei, sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Vorliegend machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Kaskoversicherung wegen eines PkW-Diebstahls geltend.
In erster Instanz verurteilte das LG Hannover die Beklagte nahe zu vollständig. Der beklagte Versicherer ging in Berufung.
Dies, wie sich herausstellte, erfolgreich. Das OLG Celle begründet dies damit, dass den Kläger eine sekundäre Beweislast treffe und er einen Vollbeweis für den Diebstahl des PkW erbringen muss, weil die Beklagte zuvor konkrete Indizien für die Vortäuschung der Entwendung aufführte. Da er diesen Beweis nicht führte und Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte, galt die Tatsache, dass er sich einen Wagen der sogenannten „Luxusklasse“ nicht leisten könne, als zugestanden.
Damit wurde die Klage insgesamt abgewiesen.