
Verkehrsrecht
Auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt bleibt die MPU erforderlich - Urteil des VGH Mannheim vom 07.07.2015 unter dem Aktenzeichen 10 S 116/15
Der VGH Mannheim hat im o.g. Urteil entschieden, dass auch dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz MPU) erforderlich ist, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis von einem Strafgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde und er diese nun, nach Ablauf der erteilten Sperrfrist, neu beantragt.
Eine derartige Anordnung sei auch dann geboten - so der VGH - wenn bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss die Blutalkoholkonzentration (BAK) knapp unter 1,6 Promille gelegen habe, aber dennoch deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen, da dies i. V. m. einer derartigen BAK auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hindeute.
Vorliegend ging es um den Kläger, welcher wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt wurde. Außerdem wurde ihm durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen und ebenso eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 5 Monaten erteilt.
Nach Ablauf dieser Sperrfrist beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beim Beklagten. Als dieser nicht tätig wurde, erhob er Klage.
Folgend forderte ihn der Beklagte auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen.
Er berief sich auf eine rechtmäßige Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Vorbereitung der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis.
Diese sei u.a. geboten, wenn
"a) ... Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war ...
e) ..."
Dem kam der Kläger jedoch nicht nach und seine Klage wurde abgewiesen.
In der nun folgenden Berufung trug er vor, § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d) FeV erfasse lediglich die vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde, nicht aber durch den Strafrichter.
Der VGH bestätigte dies nicht. Vielmehr sei der Kläger rechtmäßig zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens aufgefordert worden. Es konnte durch die Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Kraftfahreignung des Klägers geschlossen werden.
Somit kann auch bei einer strafgerichtlichen Entziehung wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU angeordnet werden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.